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Verein
"Verein der Freunde und Fördererder FrühförderstätteBad Blankenburg e.V."SatzungInhalt§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr§2 Zweck des Vereins§3 Gemeinnützigkeit§4 Erwerb der Mitgliedschaft§5 Mitgliedsbeitrag§6 Beendigung der Mitgliedschaft§7 Mittel des Vereins§8 Organe des Vereins§9 Mitgliederversammlung§10 Der Vorstand§11 Zuständigkeit des Vorstandes§12 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes§13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes§14 Satzungsänderungen§15 Auflösung des Vereins§16 Inkrafttreten§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr1. Der Verein führt den Namen: "Verein der Freunde und Förderer der Frühförderstätte Bad Blankenburg e.V." Er wird ins Vereinsregister (beimAmtsgericht Rudolstadt) eingetragen.2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Blankenburg/Thür..3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.§ 2 Zweck des Vereins1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung der die Frühförderstätte Bad Blankenburg besuchenden Kinder und die materielle und ideelle Förderung der Bestrebungen der oben genannten Einrichtung.2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die: a. Förderung von gestalterischen und baulichen Maßnahmen zur Verbesserung der Lern- und Spielbedingungen im Innen- und Außenbereich b. Beschaffung heilpädagogischer, künstlerischerund technischer Lern- und Erziehungsmittel c. Durchführung von Kinderfesten und anderen kulturellen Veranstaltungen im Rahmen der Frühförderstätte Bad Blankenburg d. Unterstützung bedürftiger und förderungswürdiger Kinder e. Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet der Kindertagesstätte f. Pflege der Beziehungen zum Träger der Einrichtung und Unterstützung der Interessen der Frühförderstätte Bad Blankenburg in derÖffentlichkeit. Weitere Aufgaben können an den Vorstand herangetragen werden, ihre Durchführung wird auch vom Vorstandbestimmt.§ 3 Gemeinnützigkeit1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"der Abgabenordnung.2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungenaus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßigehohe Vergütungen begünstigt werden.4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, Auflösung oderAufhebung des Vereins keine Anteiledes Vereinsvermögens erhalten.5. Bei Auflösung/Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Frühförderstätte Bad Blankenburg,die es unmittelbar und ausschließlich für die Frühförderstätte zu verwenden hat.§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Natürliche Personen müssendas 18. Lebensjahr vollendet haben.2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag auf Aufnahme in den Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.§ 5 Mitgliedsbeitrag1. Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch Selbsteinschätzung des Mitgliedes bestimmt wird.2. Mindestens ist der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Beitragzu leisten. Über die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.3. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten.§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüberdem Vorstand.3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es schuldhaftin grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat.4. Gegen den Beschluß kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Vorstandsbeschlusses schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.§ 7 Mittel des VereinsDie Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Spenden und Beiträge.§ 8 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.§ 9 Mitgliederversammlung1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabeder vorläufige Tagesordnung.2. Die Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn mindestens¼ der Mitglieder dies durch schriftlichenAntrag verlangen und wenn es das Interesse des Vereins verlangt, und zwar innerhalb von vier Wochen Frist.3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgabenverantwortlich: a. Wahl des Vorstandes b. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr. c. Entlastung des Vorstandes d. Wahl von zwei Kassenprüfern e. Beschlußfassung über Satzungsänderungen f. Festsetzung des jährlichen Mindestbeitrages g. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder erschienen sind, und alleMitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches der Versammlungsleiter zieht.5. Über die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird vomSchriftführer ein Protokoll angefertigt und vonihm unterzeichnet. Dieses ist der folgenden Mitgliederversammlung zur Annahme vorzulegen.§ 10 Der Vorstand1. Der Vorstand des Vereins besteht aus: a. dem 1. Vorsitzenden b. dem stellvertretenden Vorsitzenden c. dem Schatzmeister d. dem Schriftführer und e. dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.§ 11 Zuständigkeit des VorstandesDer Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Beschlußfassung über die Verwendung der erwirtschafteten Mittel. b. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung. c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. d. Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes.§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, gerechnet von der Wahl an gewählt.Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.3. Eine Wiederwahl ist zulässig.§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes1. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Die Einberufung soll durch schriftliche Einladungunter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche erfolgen.2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheitentscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich niedergelegt.4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.§ 14 SatzungsänderungenDie Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- bzw. Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern mitgeteilt werden.§ 15 Auflösung des Vereins1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei viertel (3/4) der abgegebenen gültigen Stimmenbeschlossen werden. Es müssen mindestens die Hälfte aller Vereinsmitgliederanwesend sein. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig,so ist eine neue Versammlung einzuberufen. Diese beschließt dann über die Auflösung des Vereins mit 3/4 Mehrheitder gültigen abgegebenen Stimmen.2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.§ 16 InkrafttretenVorstehende Satzung wurde zur Gründung des "Vereins der Freunde undFörderer der Frühförderstätte Bad Blankenburg e.V." am18.10.2000 beschlossen und tritt an diesem Tag in Kraft.Bad Blankenburg, 18.10.2000Gründungsmitglieder:Name, Vorname: ..........................Unterschrift: ..........................
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